Die Statuten der aktiven Gesellschaft von 1897

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Die aktive Gesellschaft beschloß, ihre Statuten zu überarbeiten und dabei früher gefaßte wichtige Einzelbeschlüsse einzufügen. Eine Kommission, bestehend aus Adolf Pischek, Gustav Jolly, Heinrich Lotter und Paul Franck, fertigte im WS 1896/97 einen Entwurf. Nach Annahme durch den Konvent wurden die neuen Statuten im Druck herausgegeben21.

Sie sind mit 36 Paragraphen ausführlicher als die vorherige Fassung. Die Grundsatznorm lautete weiterhin: “Die
Studentengesellschaft Stuttgardia hat den Zweck einer freien gesellschaftlichen Vereinigung. Als solche trägt sie weder Farben, noch führt sie eigene Waffen.”

Die Mitglieder unterteilten sich in Aktive, Inaktive und Auswärtige. Neue Mitglieder wurden als “Füxe” aufgenommen, wobei Stimmeneinheit erforderlich war. Nicht aufgenommen wurden Studenten, die früher einer anderen Korporation angehört hatten. Diese Bestimmung läßt darauf schließen, daß es in diesem Punkt Schwierigkeiten gegeben hatte. Das Selbstbewußtsein der Gesellschaft zeigte sich darin, daß jedes neue Mitglied ein Eintrittsgeld zu zahlen hatte. Außerdem hatte es für die Kneipe Glas und Kommersbuch sowie für das Photoalbum ein Bild “zu dedizieren”. Die Stellung der Füxe auf dem Konvent hatte sich gegenüber 1874 verschlechtert, denn sie hatten ein Stimmrecht nur noch bei der Aufnahme neuer Mitglieder. Das Recht der Beratung und Antragstellung war ihnen jedoch verblieben. Spätestens am Ende des zweiten Semesters wurde über die Burschung entschieden. Nach dem sechsten Studiensemester und drei aktiven Semestern konnte ein Mitglied inaktiviert werden. Die Inaktivierung mit ihrer Entlastung von Bundespflichten für höhere Semester mag notwendig geworden sein, da von der Universität mehr Leistungen gefordert wurden, aber auch weil durch das nun übliche “geschlossene” Auftreten der Verbindungen die zeitliche Inanspruchnahme größer geworden war.

Über die Angelegenheiten der Gesellschaft entschied der Konvent, an dem jedes Mitglied teilnehmen mußte,
andernfalls es mit einer Strafe belegt werden konnte. Der Konvent konnte offizielle Rügen und Geldstrafen
aussprechen. Das Gesellschaftspräsidium, der Schriftwart, der Kassier, der Kneipwart und der Fechtwart wurden semesterweise gewählt, während das Kneippräsidium monatlich bestimmt wurde. Dem Gesellschaftspräsidium oblag die Leitung und Aufsicht über das gesamte Gesellschaftsleben und die Vertretung der Gesellschaft nach außen. Es konnte Geldstrafen bis zu 3Mk verhängen, wogegen Rekurs an den Konvent offenstand. Der Schriftwart überwachte das Gesellschaftsalbum, das Photoalbum und das Kneipzeitungsbuch. Der Kneipwart sorgte für die Fahrnis der Gesellschaft und beschaffte Getränke und Heizmaterial. Schriftwart, Kassier, Fechtwart und Kneippräsidium konnten bis zu 1Mk Strafe verhängen.

Mittelpunkt der geselligen Vereinigung bildete laut Satzung weiterhin der Kneiptag, der zweimal wöchentlich unter Vorsitz des Kneippräsidiums stattfand und für dessen Durchführung der im einzelnen nicht überlieferte Bierkomment maßgebend war. Alle Aktiven waren bei Strafe zum Erscheinen verpflichtet. Jedes Mitglied konnte Gäste einführen. Daneben war für die Aktiven wöchentlich ein Spielabend offiziell. Mindestens drei Abende in der Woche mußten somit der Gesellschaft gewidmet werden. Hinzu kamen wöchentlich zwei offizielle Frühmessen und Vespern.

Für die Inaktiven waren die für Aktive offiziellen Veranstaltungen offiziös, d.h. sie brauchten nicht dabei zu sein, durften jedoch während dieser Zeit nicht an einer anderen Veranstaltung außerhalb ihrer Wohnung teilnehmen. Ein Mitglied, das fünf Semester lang in Tübingen immatrikuliert und im neunten Studiensemester war, konnte einem Auswärtigen gleichgestellt werden. Für ihn gab es keine offiziellen oder offiziösen Veranstaltungen. Die auswärtigen Mitglieder hatten einen Semesterbeitrag zu zahlen, der für besondere Repräsentationszwecke bestimmt war22. Der Konvent konnte ein Mitglied in den Altenstand erheben, wenn das Studium abgeschlossen oder ohne Prüfung aufgegeben war. Davon zu unterscheiden war der Eintritt in den Altenverein, der durch Anmeldung beim Vereinsausschuß erfolgte.

Neben den Mitgliedern standen die offiziellen Gäste. Sie hatten vom Eintrittsgeld, vom Monatsbeitrag und den
Umlagen jeweils die Hälfte zu zahlen und konnten am Konvent ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie waren verpflichtet, bei den Kneiptagen und den festlichen Gelegenheiten zu erscheinen. Sonst hatten sie dieselben Rechte und Pflichten wie die aktiven Mitglieder. Mit dem Abschluß der Studien oder dem Verlassen von Tübingen erlosch jedes offizielle Verhältnis zur Gesellschaft. Dennoch wurden offizielle Gäste ins Mitgliederverzeichnis eingetragen.

Um die vorhandenen Zimmer besetzt zu halten, konnte jedes Mitglied bis zum fünften Semester verpflichtet werden, auf dem Haus zu wohnen.

Alle Mitglieder und offiziellen Gäste unterstanden in Ehrensachen “der Aufsicht und Disziplinargewalt” des Konvents. Er entschied über Ehrensachen. Auswärtige hatten über den Verlauf einer Ehrenhandlung zu berichten. Da man auf Ehrenhändel gerüstet sein wollte, fand laut Statuten viermal in der Woche “ein Hauboden” zum Üben von Schläger und Säbelfechten unter Leitung des Fechtwarts statt. Der Hauboden war mindestens zwei Semester für die im ersten bis dritten Semester stehenden Mitglieder offiziell.

In der Zeit bis zum Jahr 1903 ist das Eintrittsgeld weggefallen. Dafür hatte jedes neue Mitglied eine Kneipjacke
anzuschaffen. Inaktivierung war nun ab dem fünften Semester möglich.