Die Statuten von 1874: eine “freie gesellige Vereinigung”

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Im Anschluß an den Beitritt des Sonnenklubs faßte der Konvent im Mai 1874 die Statuten neu19. Die Stuttgardia wurde darin als “Studentengesellschaft” bezeichnet. Die Vorschriften für die Studierenden an der Universität Tübingen von 1899 unterschieden bei den Vereinen, die Studenten gründen konnten, zwischen Gesellschaften und Verbindungen, ohne jedoch den Unterschied zu umschreiben.

In §1 der Statuten hieß es, die Gesellschaft habe den Zweck “einer freien gesellschaftlichen Vereinigung”. §11 sprach von einer “geselligen Vereinigung”. Trotz der patriotischen Hochstimmung nach dem Krieg von 1870/71 sind das Vaterland oder die Ehre der Mitglieder in den Statuten nicht genannt. Das kann mit allem Vorbehalt dahin gedeutet werden, daß die Gesellschaft in politischer Hinsicht weiterhin eine mehr der württembergischen Volkspartei nahestehende Haltung einnahm. In den Statuten war auch keine Rede von einem Streben, geistig hochstehende, dem Staat dienende Bürger zu werden. Auch das bei der Burschenschaft damals geltende Sittlichkeitsprinzip, das zeitweise mit der Forderung nach Keuschheit umschrieben und dann auf die Mißbilligung von Anstoß erregenden Verstößen reduziert wurde, ist nicht übernommen worden. Zweck der Stuttgardia war allein der gesellige Verkehr und die freundschaftliche Bindung der Mitglieder untereinander. Für eine Aufnahme war das religöse oder weltanschauliche Bekenntnis gleichgültig.

Wie die Zusammenkunft der studierenden Bundesbrüder mit den Mitgliedern, die das Studium beendet hatten, im Herbst 1873 zeigte, bekannte man sich bald zum Lebensprinzip. Danach hielt der Akademiker seiner Gemeinschaft nicht nur während der Studienzeit, sondern bis zum Tode die Treue20.

Das Wort “frei” in den Statuten bedeutete, daß die Stuttgardia nicht Mitglied eines Verbands sein wollte.