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Die Akademische Gesellschaft Stuttgardia ist eine liberale, nicht schlagende, nicht farben-tragende Korporation von Studentinnen und Studenten an der Eberhard Karls Universitaet Tübingen
Der Kneipkomment (Biercomment) der Stuttgardia ist nicht schriftlich erhalten, doch dürfte er im wesentlichen den bei anderen Tübinger Studentenverbindungen herrschenden Bräuchen entsprochen haben42.
Das Kneippräsidium eröffnete und schloß die Kneipe, gebot Silentium, erteilte oder entzog das Wort, auch genehmigte es “Tempus”, d.h. es gab Erlaubnis, sich von der Kneiptafel zu entfernen. Es bestimmte ferner die Lieder und erklärte auf Ersuchen ein Mitglied der Corona für bierkrank, worauf es nicht mehr genötigt war, nach den Regeln des Komments zu trinken.
Der Komment bezweckte “ein gemütliches Kneipleben”. Grundgedanke war es, “dem abscheulichen Laster des stillen Suffs vorzubeugen”. Dazu diente “der edle Gebrauch des Vor- und Nachtrinkens”. “Man weihte den eigenen Trunk dem Wohl des andern”. Die Sitte des Zutrinkens ging auf germanische Ursprünge zurück. Im Spätmittelalter und in der beginnenden Neuzeit versuchten landesherrliche Verordnungen den rohen Auswüchsen dieses Brauchs zu steuern43. Im studentischen Kneipkomment hat sich das Zutrinken bis ins 20. Jahrhundert erhalten. Ein Kneipant trank dem andern vor, worauf dieser verpflichtet war, innerhalb von fünf Bierminuten (= drei Zeitminuten) mit dem gleichen Quantum (Schluck, Halber, Ganzer, Rest, ad libitum) nachzukommen. Der Zutrunk geschah mit den Worten “A, komme die vor” und “B, komme nach”. Die Annahme erfolgte jeweils mit den Worten “Prosit”. Bei der Verbindung Igel durfte nicht mehr als 1/2 Liter auf einmal vorgetrunken werden. Bei anderen kommentmäßigen Getränken (z.B. Wein) war die Menge entsprechend weniger. Bei der Verbindung Virtembergia brauchte ab 1914 niemand mehr als drei “Ganze” anzunehmen. Möglicherweise galt eine ähnliche Regelung beim “milderen” Komment der Stuttgardia vom WS 1912/13. Nur wenn ein Kneipant einem anderen “aufs Spezielle” trank, mußte dieser nicht nachkommen.
Zum Komment gehörte die Verpflichtung zum Trinken von Bier, dem regelmäßigen Kneipgetränk. Dieser Trinkzwang wurde in der Stuttgardia erst im WS 1912/13 aufgehoben. Dann wurden auch Abstinente rezipiert.
Mit Vor- und Nachtrinken (Quantentrinken) konnte es zu einem erheblichen Bierkonsum kommen. Durch häufiges Zutrinken konnte ein Kneipant “abgefüllt” werden, d.h. betrunken gemacht werden. Das wurde besonders an Füxen geübt. Daneben gab es das Trinken in corpore, wenn das Präsidium der Kneiptafel oder der Fuxmajor der Fuxentafel bis zu einem Ganzen vortrank und diese nachkommen mußte.
Zur Erziehung und Disziplinierung konnte jedes ältere Semester ein Jüngeres strafweise trinken lassen (“In-die-Kannesteigen-lassen”, “Stärken-lassen”). Der Jüngere mußte sofort nachkommen. Der Ältere konnte “Rest geschenkt” rufen, worauf der andere sofort abzusetzen hatte. Bei der Verbindung Igel gab es beim Stärken die Begrenzung auf 1/2 Liter, bei Germania konnte dagegen das ältere Semester befehlen: “wenn aus ist, weitermelden”. Erst nach dem Stärken durfte der Jüngere nach dem Grund der Aufforderung fragen. Das Trinkenlassen wurde auch als Erziehungsmittel angesehen und damit gerechtfertigt, daß jungen Leuten so Gelegenheit gegeben werde, sich trotz hohen Konsums in der Hand zu behalten. So könnten sie Selbstdisziplin üben44.
Der Salamander war die höchste Ehre, die jemand nach Bierkomment dargebracht werden konnte45. Ein “in Tübs” verbreitetes Kommando lautete: “ad exercitium Salamandri, ad 1,2,3″ (gedehnt kommandiert, es wurde getrunken), “ad 1,2,3″ (während dieses Kommandos wurden die Gläser in kleinen Kreisen auf der Tischplatte gerieben bzw. geklappert), “ad 1,2,3″ (kurz kommandiert, bei 1 wurden die Gläser gehoben und bei 3 auf den Tisch gestoßen). Zum Salamanderreiben war ein Aufstehen von den Plätzen nicht nötig. Ein vollständiges Austrinken war bei der Stuttgardia, da in der Regel ein sog. Restsalamander angesagt wurde, üblich, jedoch nach allgemeiner Sitte nicht mit dem Salamander verbunden. Es mußte nicht die ganze Kneiptafel einen Salamander reiben, vielmehr konnte auch ein Teil derselben ihn einem zu Ehrenden widmen. Beim Trauersalamader wurde das für den Verstorbenen bestimmte Glas vom Präsidium leergetrunken und anschließend auf dem Boden zertrümmert.
Ein Kneipant konnte einen anderen mit der Bezeichnung “Bierjunge” zu einem Wettstreit im Schnelltrinken
(Bierzweikampf) herausfordern. Mit diesem Zweikampf durfte man sich für eine Anulkung Genugtuung verschaffen. Ein Unparteiischer gab das Kommando zum Trinken. Bei der Stuttgardia standen die Gläser zunächst auf dem Boden. Es galt das Kommando: “Von dem Boden an die Hoden, von den Hoden an den Nabel, von dem Nabel an den Schnabel, saufts!”. Sieger war, wer nach dem Austrinken ein unter Umständen kompliziertes Wort fehlerfrei aussprechen konnte. Der andere war nach der Kneiptradition “zweiter Sieger”.
Beim Lumpidus lief der Stiefel umher und jeder Kneipant hatte einen selbstgewählten Liedvers oder einen ihm durch Stechen ins Kommersbuch vorgegebenen Vers zu singen. Beim umgekehrten Bierdorf war der Komment auf den Kopf gestellt, die Füxe hatten Burschenrechte und die Burschen Fuxenpflichten.
Bei Verstössen gegen den Bierkomment (z.B. Reden trotz Silentium-Gebots) konnte das Präsidium Pro-Poena-Trinken lassen oder den Betreffenden in Bierverschiß sprechen. Wer sich im Bierverschiß befand, durfte mit keinem Bierehrlichen trinken und hatte sich binnen fünf Bierminuten durch Trinken des ihm bestimmten Quantums wieder bierehrlich zu machen. Ein Kneipant konnte bei Differenzen mit einem anderen ein Biergericht beantragen. Es bestand aus drei Bierrichtern, die ein gerichtsförmliches Verfahren mit Vortrag der Parteien, Vernehmung von Zeugen und Urteilsspruch durchführten. Vor der Konstituierung hatte jede Partei eine Kaution (z.B den Betrag für sechs Maß) zu hinterlegen, von der das Biergericht die Hälfte verzehren durfte. Der Rest wurde durch Urteil für verfallen erklärt oder zurückgezahlt. Gegen alle Beteiligten waren Nebenstrafen möglich, z.B. gegen Zeugen wegen Anödung des Gerichts. Die mit juristischen Finessen betriebenen Biergerichte waren bis 1935 besonders belebende Elemente der Stuttgardia-Kneipen.
Beim Bierkomment war manches stark formalisiert, doch versuchte die Stuttgardia nach der Überlieferung stets, durch witzige Beiträge die Kneipe über das bloße Biertrinken hinauszuheben. Bundesbrüder glossierten Tagesereignissse, Vorkommnisse in der Gesellschaft und Eigenschaften ihrer Mitglieder in dichterischer Form. Insbesondere die Füxe hatten zur Unterhaltung beizutragen. Zur Kneipe gehörte ferner das gemeinsame Singen. Trotz mancher aus heutiger Sicht eigenartig anmutender Einzelheiten des Kneipkomments konnte sich aus dem Zusammenwirken von Trunk, Reden, Gesang und Scherz eine besondere Stimmung ergeben, so daß eine gut geführte und von den Teilnehmern gemeinsam getragene Kneipe zu einem Kunstwerk geselligen Miteinanders wurde.